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3. Zielkonflikt

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Die DSGVO verfolgt, entsprechend der Tradition des europäischen Datenschutzrechts, das dualistische Ziel, einerseits natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und andererseits den freien Verkehr personenbezogener Daten zu stärken. In der Regelung kristallisiert sich damit das Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrechts- und Datenschutz einerseits und dem Binnenmarktprinzip andererseits20 als systemimmanenter Zielkonflikt. Freier Verkehr personenbezogener Daten erfordert nämlich den Abbau von Verkehrsbeschränkungen. Der Schutz personenbezogener Daten hingegen ein restriktives Vorgehen beim Verkehr mit personenbezogenen Daten und damit Beschränkungen des freien Verkehrs. Auch die DSGVO schränkt den freien Verkehr personenbezogener Daten teils erheblich ein.21 Der Betroffene soll nämlich stets wissen, wer welche Information über ihn gespeichert hat, zu welchen Zwecken diese Information verwendet wird und wer diese Information erhält. Über diese Aspekte soll er zudem möglichst umfassend selbst bestimmen können. Ohne seine Einwilligung ist der Umgang mit und der Verkehr von seinen personenbezogenen Daten nur im Rahmen restriktiv gefasster Erlaubnistatbestände zulässig. Der Verkehr personenbezogener Daten kann unter Beachtung dieser datenschutzrechtlichen Prinzipien nicht absolut frei sein.

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Klärungsbedürftig ist daher, was der europäische Gesetzgeber unter Freiheit des Verkehrs personenbezogener Daten versteht. Einen absoluten oder einen relativen Schutz unter Vorbehalt. Fraglich ist zudem, in welchem Verhältnis dieses Ziel zum Schutz natürlicher Personen steht. Der Wortlaut der Norm ist in diesem Punkt nicht eindeutig. Der Zielkonflikt lässt sich aber durch eine historisch-teleologische Auslegung auflösen. Der europäische Gesetzgeber versteht das Ziel Freiheit des Verkehrs personenbezogener Daten danach nicht absolut. Es geht nicht per se darum, Hemmnisse für den Datenverkehr insgesamt abzubauen und einen völlig freien Informationsfluss zu ermöglichen. Zwar soll mit den Regelungen des europäischen Datenschutzrechts ein einheitlicher Informationsbinnenmarkt geschaffen werden,22 dafür soll aber einem relativen Verständnis der Freiheit des Datenverkehrs folgend, der Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union in den Grenzen des europäischen Datenschutzrechts gewährleistet werden. Über die Beschränkungen des europäischen Datenschutzrechts hinaus sollen zusätzliche Behinderungen vermieden werden.

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Die Vorgängervorschrift des Art. 1 Abs. 2 DSRl formuliert entsprechend dem Regelungsinstrument der Richtlinie klarer, dass bei der Umsetzung der Richtlinie der Datenschutz durch die Mitgliedstaaten nur so gestaltet werden darf, dass dadurch der freie Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten selbst nicht eingeschränkt wird. Der freie Datenverkehr sollte also in den Grenzen, der in der DSRl angelegten Schranken, ohne zusätzliche Hemmnisse möglich sein. Zweck der Regelungen der DSGVO ist ausweislich der ErwG 3, 9 und 10 DSGVO die verstärkte Harmonisierung des Datenschutzrechts und die Vermeidung divergierender Anforderungen an den Datenschutz in den Mitgliedstaaten. Dies wird als Hemmnis für die Verwirklichung des Binnenmarktes gesehen und soll durch die DSGVO beseitigt werden.

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