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2. Schutz natürlicher Personen und freier Datenverkehr

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Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sind in der DSGVO Legion. So enthält etwa Art. 6 Abs. 1 DSGVO Anforderungen an die Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 7 Abs. 1 Bedingungen der Einwilligung (siehe Art. 7 Rn. 38ff.), Art. 9 Abs. 2 DSGVO Anforderungen an die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (siehe Art. 9 Rn. 17ff.) und Art. 13, 14 DSGVO begründen Informationspflichten des Verantwortlichen (siehe Art. 13 Rn. 1ff. und Art. 14 Rn. 1ff.).

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Entgegen der Formulierung in Art. 1 Abs. 1, 2. Alt. DSGVO enthält die DSGVO jedoch keine unmittelbaren Regelungen zum freien Datenverkehr.17 Stattdessen finden sich Regelungen zur Rechtfertigung des Datenumgangs (Art. 5ff. DSGVO), zu Rechten der Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen (Art. 12ff. DSGVO), (Organisations-)Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern (Art. 24ff. DSGVO), Drittstaatenübermittlungen (Art. 44ff. DSGVO), zur Datenschutzaufsicht (Art. 51ff. DSGVO), zu Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen (Art. 77ff. DSGVO) sowie zu besonderen Verarbeitungssituationen (Art. 85ff. DSGVO). Der im Ergebnis leerlaufende Verweis auf Regelungen zum (freien) Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union findet sich lediglich in Art. 1 Abs. 1 und 3 DSGVO. Indem die DSGVO das europäische Datenschutzrecht vereinheitlicht und Unterschiede in der Harmonisierung des Datenschutzrechts ausgleicht, schafft sie allerdings selbst die Voraussetzungen für einen freien Datenverkehr.18 Der Konzeption des europäischen Datenschutzrechts liegt nämlich das Verständnis zugrunde, dass unterschiedliche Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten zu Hemmnissen für den freien Verkehr personenbezogener Daten führen.19 Diese werden durch die DSGVO abgebaut.

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