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3. Gesetzgebungskompetenz

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Eine ausdrückliche Regelung der legislativen Zuständigkeit findet sich für den Datenschutz nicht, sodass seine Normierung weder auf eine klare Kompetenz der Länder noch des Bundes gestützt werden kann. Will man diese ermitteln, so muss nach dem konkreten Regelungszusammenhang gefragt werden und dieser muss in die Zuständigkeitsregelungen gem. Art. 70ff. GG eingeordnet werden.212 Es gilt hierbei gem. Art. 30, 70 Abs. 1 GG der Grundsatz der Länderkompetenz. Abweichungen sind zulässig, soweit zu schaffende, datenschutzrechtliche Regelungen einen Zusammenhang zu einer Kompetenz des Bundes aufweisen.213 Zur Regelung des Datenschutzes für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen kann sich der Bund hierbei insbesondere auf seine Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 11 und Nr. 14 GG berufen, da eine einheitliche Regelung des Datenschutzrechts zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist.214

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Die Zuständigkeit des Bundes für den Erlass von Datenschutzvorschriften für Stellen der Judikative ergibt sich aus seiner Zuständigkeit für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Für die Kompetenz zur Regelung des Datenschutzes in der öffentlichen Verwaltung gibt es darüber hinaus keine unmittelbar passende Kompetenzgrundlage. Regelungen des materiellen Datenschutzrechts dienen primär nämlich nicht der organisatorischen Anleitung der Verwaltung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, sondern dem Schutz der Betroffenen vor den Gefahren der Datenverarbeitung. Eine Bundeskompetenz kann sich daher nicht aus der Zuständigkeit für die Regelung des Verwaltungsverfahrens ergeben,215 sondern nur aus einer Annexkompetenz zu Art. 73 und 74 GG, wenn öffentliche Stellen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Materie verarbeiten, für die eine Bundeskompetenz besteht.216 Eine Ausnahme hiervon ergibt sich für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten des Bundes als besonderer Kontrollinstanz. In dieser Funktion unterscheidet sich der Bundesdatenschutzbeauftragte von den übrigen Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes. Dennoch ist er diesen als Bestandteil der Organisationsgewalt des Bundes soweit angenähert, dass sich eine Zuständigkeit zur Regelung seiner Kompetenzen aus Art. 86 GG ergibt.217

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