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a) Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten

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Europäische Grundrechte sind im Primärrecht verankert und gewähren subjektive Rechtspositionen.50 Sie ergeben sich aus der GRCh sowie vereinzelt aus den Verträgen über die Europäische Union selbst.51 In der Rechtsprechung des EuGH werden zudem die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten zur Begründung herangezogen, soweit sich diese in Struktur und Ziel der Union einfügen.52 Eine Sonderrolle spielen insoweit grundrechtliche Gewährleistungen in der EMRK, auf die im Primärrecht durch Art. 6 Abs. 3 EUV verwiesen wird und die der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Begründung grundrechtlicher Gewährleistungen heranzieht,53 die aber formal nicht zum verbindlichen (Primär-)Recht der EU gehören. Die Eingliederung der EMRK in das europäische Primärrecht erfolgt nämlich erst durch Beitritt der EU zur EMRK.54 Dieser ist nicht zuletzt wegen Vorbehalten des EuGH bisher nicht vollzogen.55 Es wird aktuell geprüft, wie sich vom EuGH adressierte Probleme lösen lassen und ein Beitritt ermöglicht werden kann.56 Europäische Grundfreiheiten werden ausweislich Art. 1 Abs. 1 DSGVO auch durch die DSGVO geschützt. In Abgrenzung zu den Grundrechten dienen sie der Realisierung des in Art. 3 EUV dargestellten Ziels eines gemeinsamen Binnenmarktes,57 richten sich primär an die Mitgliedstaaten,58 enthalten darüber hinaus aber auch subjektive Rechte.59 Den Grundrechten und Grundfreiheiten kommt entscheidende Bedeutung bei der Auslegung des europäischen und des mitgliedstaatlichen Datenschutzrechts zu,60 insbesondere in Bezug auf die unbestimmten Rechtsbegriffe der Erlaubnistatbestände. Indem Art. 1 Abs. 2 DSGVO den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten zum Ziel und Gegenstand der DSGVO macht, werden diese verbindlicher Auslegungsmaßstab, was faktisch einer gesetzlichen Anordnung unmittelbarer Drittwirkung dieser Gewährleistungen entspricht.61

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