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b) Recht auf Datenschutz in der europäischen Grundrechtsdogmatik

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Der Schutz personenbezogener Daten ist in Art. 16 Abs. 1 AEUV und in Art. 8 GRCh ausdrücklich als Menschenrecht geregelt. Die Grundrechtscharta und damit auch das Datenschutzgrundrecht werden durch Art. 6 Abs. 1 EUV in das Unionsrecht inkorporiert und entsprechend den EU-Verträgen zum Primärrecht der Union.62 Vor Inkrafttreten der GRCh war das Datenschutzgrundrecht bereits durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannt.63 Darin entwickelte Grundsätze gelten auch nach der primärrechtlichen Verankerung des Datenschutzgrundrechts fort.64 Zur Begründung des Grundrechts auf Datenschutz zieht der EuGH ergänzend die Gewährleistung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens heran, das in Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK kodifiziert ist.

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Das Recht auf Datenschutz gewährleistet, dass personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung des Betroffenen oder auf Grundlage einer gesetzlichen Rechtfertigung verarbeitet werden dürfen. Der Schutzbereich ist umfassend und insbesondere nicht abhängig von der Sensitivität des personenbezogenen Datums oder der betroffenen Sphäre. Geschützt werden die Sozial-, Privat- und Intimsphäre.65 Ob neben natürlichen auch juristische Personen Grundrechtsträger sein können, ist nicht abschließend geklärt.66 Der EuGH erkennt einen Schutz juristischer Personen an, soweit der Name der juristischen Personen den Bezug zu natürlichen Personen herstellt.67

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Das Datenschutzgrundrecht ist kein absolutes Recht des Betroffenen68 und kann durch Gesetz und andere Grundrechte eingeschränkt werden. Gesetzliche Einschränkungen ergeben sich aus der DSGVO sowie den mitgliedstaatlichen Datenschutzgesetzen und anderen Regelungen des Unionsrechts und der Mitgliedstaaten zum Datenschutz. Grundrechte, die das Datenschutzrecht einschränken können, sind insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh), die Forschungsfreiheit (Art. 13 GRCh) und die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh).69 Einschränkungen des Datenschutzgrundrechts müssen entsprechend Art. 52 Abs. 1 GRCh den Wesensgehalt achten und verhältnismäßig sein.

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In Art. 8 GRCh sind wichtige Grundsätze des Datenschutzrechts angelegt, wie das Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt, die Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Zweckbindungsgrundsatz, das Recht auf Auskunft und die Datenschutzaufsicht, die in der DSGVO entsprechend umgesetzt wurden.

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