Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 60

2. Entstehungsgeschichte

Оглавление

2

Art. 2 DSGVO knüpft sprachlich und inhaltlich an der Vorgängerregelung in Art. 3 DSRl an. Art. 2 Abs. 1 DSGVO entspricht der Formulierung von Art. 3 Abs. 1 DSRl fast wortgleich; lediglich die Formulierung „Verarbeitung in einer Datei“ wird zu „Verarbeitung in einem Dateisystem“, ohne dass dies zu einer inhaltlichen Änderung führen würde.2 Die Ausnahmeregelungen in Art. 2 Abs. 2 DSGVO sind inhaltsgleich von Art. 3 Abs. 1 DSRl übernommen. Für Art. 2 Abs. 3 DSGVO und die darin geregelte Ausnahme der Anwendbarkeit für Organe und Einrichtungen der EU gibt es keine direkte Entsprechung in der DSRl; inhaltlich ergibt sich die Ausnahme aber auch für die DSRl daraus, dass in Art. 34 DSRl die Mitgliedstaaten und nicht die Organe und Einrichtungen der EU adressiert werden.3

3

Im Gesetzgebungsprozess war insbesondere umstritten, ob die DSGVO für die Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU gelten soll. Obwohl Art. 16 Abs. 2, 1. Alt. AEUV eine Kompetenz der EU hierfür ausdrücklich vorsieht, enthielt der erste Kommissionsentwurf4 in Art. 2 Abs. 2 lit. b eine Formulierung, nach der die Datenverarbeitung durch Organe und Einrichtungen der EU nicht erfasst sein sollte. In dem Entwurf des Parlaments5 wurde diese Formulierung gestrichen und in Art. 89a eine Formulierung zum Anwendungsvorrang der DSGVO mit einer Ausnahme für speziellere Regelungen aufgenommen. In den Trilogverhandlungen einigten sich Parlament und Rat dann auf die Kompromissformulierung des aktuellen Art. 2 Abs. 3 DSGVO, wonach die einschlägigen Rechtsnormen für die Datenverarbeitung durch Organe und Einrichtungen der EU an die DSGVO angepasst werden sollen.

4

Zur Ausnahme des Anwendungsbereichs für persönliche/familiäre Zwecke in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO war zwischen Kommission und Parlament umstritten, ob entsprechend dem ersten Kommissionsentwurf6 die Ausnahme des Anwendungsbereichs auf private Tätigkeiten „ohne Gewinnerzielungsabsicht“ beschränkt sein sollte und ob die Ausnahme entsprechend dem Entwurf des Parlaments7 auch für die Veröffentlichung personenbezogener Daten an eine begrenzte Anzahl von Personen gelten sollte.8 Beide Vorschläge wurden nicht umgesetzt. In ErwG 18 wurde jedoch die Formulierung aufgenommen, dass die DSGVO nicht für persönliche oder familiäre Tätigkeiten ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gilt.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх