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2. Ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung

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Der Begriff der Verarbeitung ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO legaldefiniert und umfasst mit Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Umgang mit personenbezogenen Daten (siehe Art. 4 Rn. 60ff.). Damit knüpft die DSGVO am Begriffsverständnis der DSRl und nicht an den Ansatz des deutschen Datenschutzrechts mit einem schematischen Phasenmodell der Verarbeitungsschritte (Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung, Löschung) an. Der Anwendungsbereich der DSGVO wird damit hinsichtlich der technischen Umstände maximal weit und technologieneutral bestimmt,15 indem letztlich jeder Umgang mit personenbezogenen Daten erfasst wird.

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Wann eine Verarbeitung automatisiert erfolgt, ist in der DSGVO nicht legaldefiniert und technikneutral zu verstehen.16 Automatisiert ist eine Verarbeitung mit Funktionsabläufen, die nach vorgegebenen Parametern ohne Mitwirkung eines Menschen arbeitet. Vom Anwendungsbereich der DSGVO sind neben ganz automatisierten Verarbeitungen auch teilweise automatisierte Verarbeitungen erfasst. Es ist daher unerheblich für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO, ob einzelne Schritte einer im Übrigen automatisierten Verarbeitungsreihe durch Menschen vollzogen werden, etwa die vorgelagerte manuelle Erhebung personenbezogener Daten,17 Auswertungen oder Zwischenschritte eines Geschäftsprozesses. In den Anwendungsbereich der DSGVO fallen damit alle ganz oder teilweise rechnergestützten Verarbeitungen personenbezogener Daten.18 Ob die personenbezogenen Daten dabei strukturiert gespeichert sind, ist unerheblich.19

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