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e) Informationszugangsrecht

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Über die Funktion des Datenschutzrechts als Abwehrrecht gegenüber dem Staat hinaus wird teilweise davon ausgegangen, dass es als Kehrseite des Datenschutzes oder als korrespondierendes Element hierzu ein Recht auf Zugang zu Informationen gebe.124 Die Annahmen, dass ein solches Recht zwangsläufig als Kehrseite aus dem Datenschutzrecht folge, sind aber auch berechtigten Zweifeln ausgesetzt.125 Für die Frage, ob ein solches Recht bestehen kann, ist vom zugrunde liegenden Regelungszweck des Datenschutzrechts auszugehen. Dieser ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 DSGVO (siehe Rn. 13) und ist auf den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen ausgerichtet. Wesentlich geprägt wird er durch das Recht auf Datenschutz gemäß Art. 8 GRCh und in der deutschen Grundrechtstradition durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Betroffenen ein Herrschaftsrecht über Daten zur eigenen Person verschafft. Hieraus folgt, dass sich ein Recht auf Informationszugang aufgrund der informationellen Selbstbestimmung nur auf Daten zur eigenen Person und nicht auf Informationen über Dritte beziehen kann.

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Aufgrund des Rechts auf Datenschutz kann der Einzelne selbst darüber bestimmen, wer über seine personenbezogenen Daten verfügt und zu welchen Zwecken sie erhoben und verwendet werden.126 Dies deutet auf das Bestehen von Abwehrrechten und nicht auf Ansprüche zur Verschaffung von Informationen hin, auch wenn zuweilen angenommen wird, dass Informationszugang und Datenschutz das gleiche Ziel verfolgten, nämlich die Förderung der Selbstbestimmung über Informationen.127 Mit dem Recht auf Datenschutz können Informationsansprüche daher nur soweit begründet werden, wie sie für die Durchsetzung der abwehrrechtlichen Funktionen erforderlich sind. Das Recht auf Datenschutz ist nämlich durch den Gesetzgeber und den Normanwender so zur Geltung zu bringen, dass den Betroffenen ihre effektive Wahrnehmung ermöglicht wird.

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Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit des Schutzes von Betroffenen vor der faktischen Gefahr des Einflussverlustes auf die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten. Nur wenn eine betroffene Person weiß, welche Stelle Daten über sie erhebt und verwendet sowie zu welchen Zwecken dies erfolgt, kann sie die subjektiven Rechtspositionen aus ihrem Grundrecht auf Datenschutz wahrnehmen. Soweit Daten nicht direkt bei ihr erhoben werden, sondern bei Dritten oder aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa aus dem Telefonbuch oder Social Networks, hat sie keine tatsächliche Kontrolle darüber, welche Daten über sie erhoben werden und zu welchen Zwecken sie Verwendung finden. Zudem verliert sie den faktischen Einfluss auch über solche Daten, die bei ihr direkt erhoben wurden, sobald sie bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Damit sie ihre Verfügungsbefugnis jedoch effektiv ausüben kann, ist sie auf diese Informationen angewiesen. Es ist im Hinblick auf das Recht auf Datenschutz daher erforderlich, den Betroffenen ein Recht auf Zugang zu diesen Daten bzw. auf Information gegenüber der datenverarbeitenden Stelle zu gewähren. In der DSGVO hat der Gedanke eines Rechts auf Informationszugang seine Ausprägung in dem Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO gefunden (siehe Art. 15 Rn. 1f.).

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Informationszugangsrechte finden sich auch in verschiedenen gesetzlichen Regelungen, ohne dass diese sich jedoch direkt auf das Recht auf Datenschutz zurückführen ließen, etwa in Art. 21 Abs. 4 der brandenburgischen LVerf (BbgVerf), indem hier ein Einsichtsrecht in Akten und amtliche Unterlagen gewährleistet wird. Die sächsische Verf (SaVerf) gewährt in Art. 34 und die LVerf von Sachsen-Anhalt (LsaVerf) in Art. 6 Abs. 2 ein Auskunftsrecht zu Umweltdaten. Zudem finden sich verschiedene Aktivitäten des Gesetzgebers, die auf die Verschaffung eines Informationszugangsrechts gerichtet sind, wie das Umweltinformationsgesetz des Bundes128 oder Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetze in verschiedenen Bundesländern und das Stasi-Unterlagengesetz (StUG)129 sowie das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).130 Für diese Rechte auf Informationszugang können das Recht auf Datenschutz und dessen gesetzlichen Ausprägungen in der DSGVO und dem BDSG relevant werden, soweit personenbezogene Daten Dritter Gegenstand eines Informationsbegehrens sind.

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