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d) Recht auf informationelle Selbstbestimmung

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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein dogmatischer deutscher Sonderweg,74 der die Entwicklung des deutschen und europäischen Datenschutzrechts aber wesentlich geprägt hat.75 Entscheidend für seine Entwicklung ist das Volkszählungsurteil.76 Darin hat das BVerfG das Grundrecht erstmals als Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Der Grundrechtscharakter des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wurde in der Folge durch das BVerfG in einer Vielzahl von Entscheidungen betont.77

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Im Volkszählungsurteil stellte das BVerfG fest, dass es vor dem Hintergrund technischer Entwicklung zunehmend entbehrlich würde, personenbezogene Informationen manuell zusammenzutragen. Diese könnten stattdessen technisch unbegrenzt gespeichert, miteinander verknüpft und zu einem Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden und seien so schnell abrufbar, ohne dass der Betroffene die Möglichkeit habe, die Richtigkeit der Daten und deren Verwendung zu beeinflussen. Hieraus ergäben sich neue Möglichkeiten der Einsicht- und Einflussnahme, die es zu kontrollieren gelte. Wer nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen könne, welche personenbezogenen Informationen seiner sozialen Umwelt bekannt seien, könne in der Ausübung seiner Selbstbestimmung wesentlich gehemmt sein. Solange der Einzelne nicht in der Lage sei, darüber zu entscheiden, wer über seine personenbezogenen Daten verfüge und zu welchen Zwecken dies erfolge, laufe Gefahr, die Fähigkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess als Subjekt zu verlieren und zum Informationsobjekt gemacht zu werden. Dies führe insbesondere dazu, dass es kein belangloses Datum mehr gebe.78 Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setze unter den Bedingungen moderner Informationstechnologien daher voraus, dass der Einzelne gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt werde. Dafür müsse ihm die Befugnis eingeräumt werden, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.79

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Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt daher das Recht zur Selbstbestimmung darüber, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.80 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst sämtliche Daten mit Personenbezug und betrifft alle Formen ihrer Erhebung und Verwendung.81

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