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c) Datenschutz in der deutschen und mitgliedstaatlichen Grundrechtsdogmatik

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Vergleichbar Art. 8 GRCh haben einzelne Mitgliedstaaten eine grundrechtliche Gewährleistung des Rechts auf Datenschutz in ihre Verfassungen aufgenommen.70 Andere Mitgliedstaaten, wie Deutschland, haben keine explizite verfassungsrechtliche Gewährleistung des Datenschutzes. Die mitgliedstaatlichen Gewährleistungen des Rechts auf Datenschutz haben unabhängig von entsprechenden europäischen Gewährleistungen und auch nach Inkrafttreten der GRCh Relevanz. Zum einen als Abwehrrechte gegen öffentliche Stellen des Mitgliedstaats, aber auch für die Auslegung des mitgliedstaatlichen und europäischen Datenschutzrechts. Trotz eines grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Rechts der Union bleiben mitgliedstaatliche Grundrechte nämlich in Kraft.71 Dies ergibt sich zum einen aus dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Art. 5 Abs. 1 EUV und zum andern aus dem in Art. 53 GRCh angelegten Meistbegünstigungsgrundsatz. Die europäischen Grundrechte sollen den mitgliedstaatlichen Grundrechtsschutz nämlich gerade nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.72 Nur für den eher theoretischen Fall einer echten Kollision grundrechtlicher Vorgaben der Union und der Mitgliedstaaten würden der Anwendungsvorrang des Rechts der Union greifen.73

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