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d) Wettbewerbsschutz

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Die DSGVO und das Datenschutzrecht allgemein enthalten potenziell verbraucher-, marktteilnehmer- und mitbewerberschützende Regelungen, nämlich wenn die datenschutzrechtliche Norm im Sinne des § 3a UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, das Interesse der Verbraucher, Marktteilnehmer und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.112

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Ob Vorschriften des Datenschutzrechts wettbewerbsschützend im Sinne des § 1 UWG sind, ist umstritten. Voraussetzung einer wettbewerbsschützenden Funktion der Normen der DSGVO ist, dass eine Regelung des Marktverhaltens bezweckt und die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts nicht durch den Vorrang des Sanktionsregimes der DSGVO ausgeschlossen ist. Nach einer Ansicht enthält das Datenschutzrecht keine Marktverhaltensregeln, sodass Datenschutzverstöße nicht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts von Wettbewerbern angegriffen werden können.113 Die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts sei gesperrt, weil die DSGVO in Kapitel VIII (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) abschließende Regelungen zur Sanktion von Datenschutzverstößen enthalte.114 Außerdem diene die DSGVO dem Individualschutz und nicht dem Wettbewerbsschutz, was die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ausschließe.115

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Überwiegend wird jedoch zu Recht angenommen, dass auch datenschutzrechtliche Vorschriften einen hinreichenden Marktverhaltensbezug aufweisen können.116 Für diese Ansicht spricht insbesondere der Umstand, dass personenbezogene Daten faktisch zum Wirtschaftsgut geworden sind, sodass der Schutz personenbezogener Daten untrennbar auch mit dem Schutz des Wettbewerbs verbunden ist, sofern es nicht um ausschließlich interne Vorgänge geht.117 Trotz der primären Ausrichtung auf den Grundrechtsschutz können Vorschriften der DSGVO Wettbewerbsrelevanz haben, nämlich insbesondere wenn sie das Auftreten von Wettbewerbern auf dem Markt regeln (siehe Rn. 40f.).118 Wettbewerbsschützend können etwa folgende Normen der DSGVO sein: Art. 5 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4; Art. 7; Art. 8; Art. 9 Abs. 1;119 Art. 9 Abs. 2;120 Art. 12;121 Art. 13;122 Art. 18 Abs. 2; Art. 22 DSGVO; Art. 32 Abs. 1 lit a.123

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