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III. Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Abs. 2 und Abs. 3)

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Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO normieren Ausnahmen von der sachlichen Anwendbarkeit der DSGVO für Bereiche, die spezialgesetzlich geregelt sind, für die der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf gesehen hat oder die nicht in die Regelungskompetenzen der Union fallen.26 Über die Fälle der Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO hinaus gibt es nicht ausdrücklich normierte, aber sich aus dem Schutzzweck der DSGVO ergebende Ausnahmen von der Anwendbarkeit. So fällt etwa die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffene Person selbst nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.27 Soweit eine Ausnahme des Anwendungsbereichs nach Art. 2 Abs. 2 DSGVO besteht, schließt dies den Erlass datenschutzrechtlicher Regelungen durch die Mitgliedstaaten für diese Bereiche nicht aus.28

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