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3. Persönlich familiäre Tätigkeiten (Abs. 2 lit. c)

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Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO enthält die sogenannte Household Exemption oder Haushaltsausnahme, also eine Einschränkung der Anwendbarkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche/familiäre Tätigkeiten. Diese Ausnahme der Anwendbarkeit war schon in Art. 3 Abs. 2 DSRl enthalten und wird durch Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO fast wortgleich fortgeschrieben. Entsprechend der Regelungsintention beim Erlass der DSRl soll auch die DSGVO nicht anwendbar sein, wenn personenbezogene Daten im privaten Rahmen zur Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verarbeitet werden.38 Das Festhalten des europäischen Gesetzgebers an der Haushaltsausnahme wird teilweise kritisch gesehen, da Gefährdungen der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen aufgrund gestiegener technischer Verarbeitungsmöglichkeiten von Privatpersonen auch bei der Verarbeitung durch diese drohten.39 Zutreffend an dieser Kritik ist, dass es auch – und besonders im persönlich/familiären Rahmen – zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen kann.40 Der europäische Gesetzgeber hat hierfür aber gerade festgelegt, dass solche Verletzungen nicht im Rahmen des Datenschutzrechts, sondern nach allgemeinen zivil- und ggf. strafrechtlichen Maßstäben bewertet und sanktioniert werden sollen.

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