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2. Entstehungsgeschichte

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Art. 3 DSGVO ist im Gesetzgebungsprozess in Wortlaut und Regelungsgehalt im Wesentlichen unverändert geblieben. Die aktuelle Fassung entspricht dem Kommissionsentwurf mit geringfügigen Änderungen. So wurde die Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 DSGVO, dass die Anwendbarkeit der DSGVO unabhängig davon gilt, ob die Verarbeitung in der Union erfolgt, auf Wunsch des Parlaments aus den Erwägungsgründen in den Verordnungstext aufgenommen.3 Ebenfalls auf Wunsch des Parlaments wurde die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 2 DSGVO auf Auftragsverarbeiter erweitert4 und die Geltung des Marktortprinzips in Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO von einer Entgeltzahlung des Betroffenen entkoppelt.5 Zur Formulierung von Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO hatte das Parlament vorgeschlagen, die Beobachtung jeden Verhaltens zu erfassen, in der finalen Fassung findet sich nun jedoch die Formulierung des Rates, nach der es sich um ein Verhalten in der Union handeln muss.6

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Art. 3 DSGVO tritt an Stelle von Art. 4 DSRl und begründet die territoriale Anwendbarkeit der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter durch eine Niederlassung in der Union (Art. 3 Abs. 1 DSGVO) sowie durch eine Niederlassung außerhalb der Union, soweit sich die Verarbeitung auf Betroffene in der Union bezieht (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Art. 3 DSGVO erweitert, im Vergleich zur DSRl, durch die Einführung des Marktortprinzips in Art. 3 Abs. 2 DSGVO den territorialen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts erheblich. Zudem wird neben dem Sitz des Verantwortlichen das Kriterium des Sitzes des Auftragsverarbeiters zur Bestimmung der territorialen Anwendbarkeit der DSGVO eingeführt. Abweichend vom Konzept der Bestimmung des territorialen Anwendungsbereichs des europäischen Datenschutzrechts gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c DSRl wird mit Art. 3 DSGVO das Kriterium der Verwendung von Mitteln innerhalb der Union aufgegeben.

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Die DSGVO enthält selbst unmittelbar geltendes Recht, das an Stelle der mitgliedstaatlichen Datenschutzgesetze tritt. Es ist daher konsequent, dass die DSGVO anders als die DSRl als umsetzungsbedürftiger Rechtssatz keine Art. 4 DSRl vergleichbaren Kollisionsnormen für mitgliedstaatliche Datenschutzgesetze enthält, sondern nur positiv regelt, wann die DSGVO Anwendung findet.7 Da es aber faktisch mitgliedstaatliches Datenschutzrecht im Rahmen der Öffnungsklauseln gibt, fehlt nunmehr ein Regime zur Auflösung dieser Anwendungskonflikte (dazu Rn. 39).

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