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I. Allgemeines 1. Zweck der Vorschrift

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Art. 3 DSGVO bestimmt den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO und damit des europäischen Datenschutzrechts. Als Anknüpfungspunkte, die zur Anwendbarkeit des europäischen Datenschutzrechts führen, ergeben sich aus Art. 3 DSGVO die Niederlassung des Verantwortlichen (Art. 3 Abs. 1 DSGVO), die Niederlassung des Auftragsverarbeiters (Art. 3 Abs. 1 DSGVO) und der Marktort (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). In Art. 3 Abs. 3 DSGVO ist der Spezialfall der Anwendbarkeit der DSGVO an Orten außerhalb der Union geregelt, die völkerrechtlich dem Recht eines Mitgliedstaates und deshalb dem Recht der Union unterliegen und an denen die DSGVO entsprechend anwendbar ist.

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Der Anwendungsbereich der DSGVO ist weit gefasst und bezweckt die Anwendung des europäischen Datenschutzrechts für alle Sachverhalte mit Unionsbezug, um Betroffene davor zu schützen, dass der Schutz ihrer Grundrechte durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern in Drittstaaten unterlaufen wird.1 Dafür wird in Art. 3 Abs. 2 DSGVO das Marktortprinzip für die Begründung der Anwendung der DSGVO auf nicht in der Union niedergelassene Stellen eingeführt. Im Vergleich zur DSRl wird der Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts mit Art. 3 DSGVO erheblich ausgeweitet. Die weite Definition des Anwendungsbereichs des europäischen Datenschutzrechts für Verantwortliche in Drittstaaten führt zur parallelen Anwendung des europäischen Datenschutzrechts neben ihrem lokalen Datenschutzrecht2 und schafft damit Anwendungskonflikte. Die Entwicklung kollisionsrechtlicher Lösungen dafür hat gerade erst begonnen.

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