Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 67

1. Fehlender Anwendungsbereich des Unionsrechts (Abs. 2 lit. a)

Оглавление

14

Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO schließt die Anwendbarkeit der DSGVO für Tätigkeiten aus, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Diese Rechtsfolge ergibt sich auch schon aus dem vorrangig anwendbaren Art. 16 Abs. 2 AEUV. Die Regelung ist also rein deklaratorisch.29 Kompetenzen der Union ergeben sich aus dem Primärrecht, namentlich Art. 3 bis Art. 6 AEUV und werden weit ausgelegt,30 ohne dass sie jedoch aus eigener Kompetenz der Union erweitert werden könnten (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung).31 Nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen insbesondere Tätigkeiten der Streitkräfte und Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten.32 Für die Tätigkeit mitgliedstaatlicher Parlamente im Rahmen parlamentarischer Tätigkeiten wurde ursprünglich herrschend angenommen, diese unterfalle nicht der Anwendung des Unionsrechts und sei daher vom Anwendungsbereich der DSGVO nicht erfasst.33 Der EuGH hat hierzu entschieden, dass auch nationale Parlamente (im relevanten Fall der Petitionsausschuss des hessischen Landtags) verantwortliche Stellen im Anwendungsbereich der DSGVO sind.34

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх