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2. Keine Niederlassung in der Union

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Art. 3 Abs. 2 DSGVO findet nur Anwendung, soweit der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter keine Niederlassung in der Union hat. Erfolgt die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der Union, ergibt sich die Anwendbarkeit der DSGVO aus Art. 3 Abs. 1 DSGVO. Hat der Verantwortliche eine Niederlassung in der Union, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen in der Union allerdings nicht im Rahmen der Tätigkeit dieser Niederlassung, sondern im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung oder dem eingetragenen Sitz außerhalb der Union, findet die DSGVO weder nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 DSGVO, noch nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO Anwendung, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b DSGVO erfüllt wären. Diese Schutzlücke ist durch den Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt und durch Auslegung der Norm zu schließen. Die territoriale Anwendbarkeit der DSGVO ist durch den Gesetzgeber bewusst weit gefasst, um Schutzlücken zu vermeiden. Der Begriff „nicht in der Union niedergelassen“ ist daher teleologisch erweitert zu verstehen, sodass alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter in Drittstaaten erfasst werden, die im Rahmen der Tätigkeiten in diesem Drittstaat personenbezogenen Daten von Betroffenen in der Union verarbeiten.49 Auch eine Betrachtung des im Wortlaut ähnlichen Art. 4 Abs. 1 lit. c DSRl spricht für diese Auslegung, indem „nicht in dem Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen“ so verstanden wurde, dass eine bestehende aber irrelevante Niederlassung die Anwendbarkeit nicht ausschließen kann.50

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