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a) Definition persönlich/familiärer Tätigkeiten

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Die DSGVO enthält keine Definition der Begriffe „persönlich“ und „familiär“. Diese müssen daher autonom nach der Verkehrsauffassung bestimmt werden.41 Dabei ist die objektiv erkennbare Zweckbestimmung einer Verarbeitungstätigkeit heranzuziehen. Persönliche Tätigkeiten dienen allgemein der Selbstentfaltung in Freizeit und privatem Bereich.42 Familiäre Tätigkeiten dienen dem sozialen Umgang im Kreis der Familie.43 Indiz für eine persönlich/familiäre Zweckbestimmung sind die erkennbare persönlich/familiäre Motivation, der soziale Kontext44 sowie das Fehlen eines gewerblichen45 oder öffentlich/politischen Hintergrundes. Eine familienrechtliche Auslegung der Begriffe persönlich und familiär ist nicht geboten,46 was beim Vergleich anderer Sprachfassungen deutlich wird.47 Die Größe einer Datensammlung ist für die Qualifikation nicht entscheidend, eine große Datensammlung kann jedoch ein Indiz sein, das gegen persönliche/familiäre Zwecke spricht.48 Der Grundsatz der Bestimmung nach dem objektiv erkennbaren Zweck einer Tätigkeit wird nach der Rechtsprechung des EuGH für Veröffentlichungen im Internet sowie für Videoaufnahmen in öffentlich zugänglichen Bereichen durchbrochen. Die Haushaltsausnahme ist nur für natürliche Personen eröffnet.49 Erfasst werden aber auch Personenmehrheiten, die zu persönlich/familiären Zwecken handeln.50 Auch wenn juristischen Personen ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht zugesprochen wird,51 können sie nämlich nicht persönlich/familiär handeln.52 Auch Vereine oder Stiftungen sowie für diese handelnde Personen sind von der Haushaltsausnahme nicht erfasst.53 Die Anwendbarkeit der DSGVO wird nur ausgeschlossen, soweit ausschließlich persönliche/familiäre Zwecke verfolgt werden. Bei einer Mischnutzung, die auch beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient sowie bei der Nutzung zu ausschließlich nicht persönliche/familiären Zwecken bleibt die DSGVO anwendbar.54 Dies gilt auch für vereinzelt oder nur gelegentlich anderweitige Verarbeitungen.55 Nicht von der Haushaltsausnahme erfasst ist auch die Handlung im beruflichen/dienstlichen Kontext unter Überschreitung damit einhergehender Kompetenzen zu privaten Zwecken, etwa wenn ein Polizeibeamter eine KFZ-Halterabfrage durchführt, um die Kontaktdaten der Halterin zur privaten Verwendung zu bekommen.56

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Die Ausnahme des Anwendungsbereichs gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO ist nicht räumlich im Sinne des Schutzes der Wohnung oder des eigenen Grundstücks zu bestimmen,57 sondern nach dem sozialen Zweck und dem Kontext der konkreten Tätigkeit.58 ErwG 18 nennt beispielhaft das Führen von Schriftverkehr, Anschriftenverzeichnissen, die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten und grenzt diese von Tätigkeiten mit Bezug zu beruflichen, geschäftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten ab. Für Verarbeitungen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken ergibt sich aus ErwG 18 klarstellend, dass die DSGVO für deren Betreiber anwendbar bleibt.

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Typischerweise dient eine Datenverarbeitung über die Beispiele in ErwG 18 hinaus familiären/persönlichen Zwecken, wenn sie im Rahmen einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit einer natürlichen Person vorgenommen wird. Dies sind z.B. Freizeit, Sport, privater Konsum, Liebhabereien, Privatreisen, Unterhaltung oder private Kommunikation. Soweit Familienforschung (Genealogie) betrieben wird, fällt dies jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO, wenn in nicht gewerbsmäßigem Umfang über die eigene Familie geforscht wird.59 Gewerbliche Familienforschung, etwa durch Erbensucher, fällt aber natürlich in den Anwendungsbereich der DSGVO.60 Im Rahmen persönlicher/familiärer Zwecke verarbeitete Daten können etwa Anschriften, Webadressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Geburtstage sein. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist eine private Tätigkeit, solange sie aufgrund ihres Umfangs nicht als gewerblich zu qualifizieren ist.61 Das Anfertigen von Fotos, Videos oder Zeichnungen kann ebenfalls von der Haushaltsausnahme erfasst sein und somit aus dem Anwendungsbereich der DSGVO herausfallen.62 Im Widerspruch zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Haushaltsausnahme nach dem Zweck der Tätigkeit stehen Ansätze zur einschränkenden Anwendung der Haushaltsausnahme für Aktivitäten im Internet und in sozialen Medien (dazu Rn. 20ff.) und zur Foto- und Videoaufzeichnung außerhalb des eigenen Grundstücks (dazu Rn. 25f.). Diese Ansätze gehen auf EuGH-Rechtsprechung zurück und müssen – trotz begründeter inhaltlicher Kritik – wegen sonst damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen in der Praxis berücksichtigt werden.

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