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Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich

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(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

1 a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

2 b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Mit der Norm korrespondieren die Erwägungsgründe 22–25.

Literatur: Albrecht, Das neue EU-Datenschutzrecht – von der Richtlinie zur Verordnung, CR 2016, 88; Brauneck, Marktortprinzip der DSGVO: Weltgeltung für EU-Datenschutz?, EuZW 2019, 494; Grabitz/Hilf/Nettesheim (Begr./Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Loseblatt 5/2018, München; Hoffmann, Anforderungen aus DS-GVO und NIS-RL an das Cloud Computing, ZD-Aktuell 2017, 05488; Klar, Die extraterritoriale Wirkung des neuen europäischen Datenschutzrechts, DuD 2017, 533; Kuner/Bygrave/Docksey (Hrsg.), The EU General Data Protection Regulation (GDPR), Oxford 2018; Laue, Öffnungsklauseln in der DS-GVO – Öffnung wohin?, ZD 2016, 463; Piltz, Die Datenschutz-Grundverordnung, K&R 2016, 557; Schantz, Die Datenschutz-Grundverordnung – Beginn einer neuen Zeitrechnung im Datenschutzrecht, NJW 2016, 1841;Uecker, Extraterritorialer Anwendungsbereich der DS-GVO, ZD 2019, 67; Voigt, Anforderungen an Drittlandtransfers, CR 2020, 315; Voigt, Die räumliche Anwendbarkeit der EU Datenschutz-Grundverordnung auf Auftragsverarbeiter im Drittland, Edewecht 2020.

Übersicht

Rn.
I. Allgemeines1
1. Zweck der Vorschrift1
2. Entstehungsgeschichte3
3. Verhältnis zu anderen Vorschriften6
II. Verarbeitung durch Niederlassung in der Union (Abs. 1)7
1. Niederlassung8
2. Zuordnung von Verarbeitungen zu einer Niederlassung12
3. Beauftragung von Auftragsverarbeitern in der Union13
III. Verarbeitung ohne Niederlassung in der Union (Abs. 2)16
1. Völkerrechtliches Verbot exterritorialer Wirkung17
2. Keine Niederlassung in der Union18
3. Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Union (Abs. 2 lit. a)19
4. Beobachtung von Personen in der Union (Abs. 2 lit. b)25
5. Kritik am Marktortprinzip30
6. Beauftragung von Auftragsverarbeitern in Drittstaaten32
IV. Völkerrechtliche Vorgaben (Abs. 3).34
V. Geltung der DSGVO im EWR35
VI. Kollisionsrecht36
1. Kollision mit drittstaatlichem Datenschutzrecht37
2. Kollision mitgliedstaatlicher Datenschutzgesetze39
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