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II. Verarbeitung durch Niederlassung in der Union (Abs. 1)

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Für die räumliche Anwendbarkeit der DSGVO knüpft Art. 3 Abs. 1 DSGVO an die Verarbeitung personenbezogener Daten (siehe Art. 4 Rn. 2ff.) im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen (siehe Art. 4 Rn. 170ff.) oder Auftragsverarbeiters (siehe Art. 4 Rn. 238ff.) in der Union an. Das Gebiet der Union ergibt sich aus Art. 52 EUV und Art. 355 AEUV. Eine Anknüpfung an den Ort der Datenverarbeitung oder die Belegenheit der Mittel in der Union ist ausdrücklich nicht erforderlich (zur entgegenstehenden Konzeption im deutschen Datenschutzrecht siehe § 1 BDSG Rn. 30ff.). Hintergrund dieser Entkoppelung der territorialen Anwendbarkeit von der Belegenheit zur Verarbeitung eingesetzter Hardware ist es, technischen Rahmenbedingungen der zunehmend globalen und vernetzten Verarbeitung personenbezogener Daten, etwa in der Cloud, Rechnung zu tragen.8 In diesen IT-Infrastrukturen kann die Belegenheit der Hardware nämlich praktisch unbeschränkt global gewählt und geändert werden. Teilweise ist dies für den Verantwortlichen nicht mehr nachvollziehbar. Die Belegenheit der Hardware wird damit zunehmend ungeeignet als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der territorialen Anwendbarkeit des Datenschutzrechts.

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