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2. Anwendungsbereich von Titel V Kap. 2 EUV (Abs. 2 lit. b)

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Nach Art. 2 Abs. 2 lit. b DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf Datenverarbeitungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie des gemeinsamen auswärtigen Handelns der Union gemäß Titel V Kapitel 2 EUV. Die Regelung in Art. 2 Abs. 2 lit. b DSGVO ist deklaratorisch und stellt klar, dass die DSGVO hier keine Anwendung findet.35 Die Kompetenz zum Erlass entsprechender Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ergibt sich anders als die Kompetenz zum Erlass der DSGVO nicht aus Art. 16 Abs. 2 AEUV, sondern aus Art. 39 EUV. Sie begründet eine Zuständigkeit des Rates in der Form des Beschlusses ohne Beteiligung des Parlaments.36 Für den Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie des gemeinsamen auswärtigen Handelns der Union gibt es kein allgemeines, der DSGVO vergleichbares Regelungswerk zum Datenschutz, sondern nur einzelfallbezogenen Regelungen.37

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