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1. Völkerrechtliches Verbot exterritorialer Wirkung

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Aufgrund des völkerrechtlichen Verbots der exterritorialen Wirkung staatlichen Handelns45 muss die Erstreckung des Anwendungsbereichs der DSGVO für Verantwortliche außerhalb der Union auf Fälle eingeschränkt werden, die eine unmittelbare Verbindung zum Territorium der Union haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Personen betroffen sind, die sich in der Union befinden.46 Hinreichend ist der jedenfalls vorübergehende Aufenthalt in der Union, ohne dass es auf den Wohnsitz ankommt.47 Der Schutz der DSGVO erstreckt sich also auf Unionsbürger, Nichtunionsbürger und Staatenlose gleichermaßen.48 Die Anforderung des Verbots exterritorialer Wirkung wird in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b DSGVO umgesetzt. Die DSGVO gilt danach, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeitet, um Waren oder Dienstleistungen an Betroffene in der Union anzubieten (Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO) oder wenn er das Verhalten von Betroffenen in der Union beobachtet (Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO).

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