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c) Geografische Einschränkung der Haushaltsausnahme

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Für die Verwendung von Videokameras durch Private zu nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks wird diskutiert, ob und wann hierbei die Haushaltsausnahme greift und die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts ausschließt. Anwendungsfälle, in denen dieser Streit relevant wird, sind die Videoüberwachung über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum, die Verwendung von Dashcams,81 also Kameras, die in Autos verbaut sind, um den Straßenverkehr aufzunehmen, die Verwendung von Kameradrohnen oder der Einsatz von Wildkameras.82 Der EuGH-Rechtsprechung zur Videoüberwachung folgend, die von einem privaten Grundstück aus auch den öffentlichen Verkehrsraum erfasste und für die der EuGH den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts für eröffnet ansieht,83 wird vertreten, die Haushaltsausnahme sei nicht mehr einschlägig, sobald der öffentliche Raum betroffen sei,84 also faktisch die Grenzen des eigenen Grundstücks überschritten werde.85 Dies führt für private Videoüberwachung, den Einsatz von Kameradrohnen, Dashcams und Wildkameras zur Anwendbarkeit der DSGVO, wenn diese außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks erfolgt und läuft auf eine nicht in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO vorgesehene geografische Bestimmung des persönlichen/familiären Bereichs hinaus. In der Konsequenz kann das nur bedeuten, dass auch private Foto- und Filmaufnahmen in der Öffentlichkeit, einschließlich des „privaten Schnappschusses“ von der Haushaltsausnahme ausgenommen werden. Für die Praxis ist diese EuGH-Rechtsprechung ähnlich wie die Rechtsprechung zur Einschränkung der Haushaltsausnahme im Internet und in sozialen Medien verbindlich und problematisch zugleich.

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Dass Privatpersonen als Verantwortliche etwa die umfassenden Pflichten aus Art. 12ff. DSGVO erfüllen müssten, erscheint bizarr. Der Ansatz einer geografischen Bestimmung des persönlichen/familiären Raums im Sinn des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO überzeugt daher nicht. Die Reichweite der Houshold Exemption sollte nicht geografisch bestimmt werden,86 sondern danach, ob sich für einen objektiven verständigen Dritten anhand des subjektiven Handlungszwecks die Datenverarbeitung als ausschließlich zu persönlichen/familiären Zwecken darstellt.87 Der Betroffenheit des öffentlichen Raums kann dabei Indizwirkung zukommen, die gegen den persönlichen/familiären Zweck spricht, sie kann aber nicht zu einem pauschalen Ausschluss der Haushaltsausnahme und damit der zwingenden Anwendbarkeit der DSGVO führen.88 Dieses Verständnis ergibt sich bei näherer Betrachtung schon aus der Entstehungsgeschichte der Haushaltsausnahme, welche insb. auf Art. 7 und Art. 8 GRCh sowie Art. 8 EMRK zurückgeht.89 Innerhalb von Art. 7 GRCh sowie Art. 8 EMRK ist anerkannt, dass sich die „Privatsphäre“, da wo vernünftigerweise der Schutz der Privatheit erwartet werden kann,90 auch in den öffentlichen Raum erstrecken kann.91 Selbst wenn der persönliche/familiäre Bereich geografisch zu bestimmen wäre, endet er jedenfalls nicht an der Grundstücksgrenze.92 Das Verlassen des eigenen Grundstücks mit einem Gerät zur Erhebung personenbezogener Daten allgemein und Kameras im speziellen oder die Erhebung personenbezogener Daten außerhalb der Grenzen des eigenen Grundstücks kann daher allenfalls Indizwirkung haben, die gegen das Vorliegen der Haushaltsausnahme und für die Anwendbarkeit der DSGVO spricht.

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