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III. Verarbeitung ohne Niederlassung in der Union (Abs. 2)

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Die DSGVO findet für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO auch auf Verantwortliche und Auftragsverarbeiter Anwendung, die keine Niederlassung in der Union haben (sog. Marktortprinzip). Die Anknüpfung an den Marktort zur kollisionsrechtlichen Bestimmung des anwendbaren Datenschutzrechts ist ein Novum des europäischen Datenschutzrechts, das zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des europäischen Datenschutzrechts führt. Die DSRl sah statt der Anknüpfung an den Marktort ein strenges Territorialitätsprinzip vor.42 Verantwortliche außerhalb der Union, die keine Niederlassung in der Union hatten, fielen nur bei der Nutzung von automatisierten oder nicht automatisierten Mitteln in der Union in den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c DSRl).43 Mit dem Marktortprinzip wird sichergestellt, dass Unternehmen, die keine Niederlassung in der Union haben und dennoch am europäischen Binnenmarkt teilnehmen, an die Anforderungen des europäischen Datenschutzrechts gebunden sind.44

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