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1. Personenbezogene Daten

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Zentrale Anwendungsvoraussetzung der DSGVO, wie auch deren Vorgängerregelungen in Art. 3 Abs. 1 DSRl ist die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Feststellung, dass Daten Gegenstand eines Verarbeitungsvorgangs sind, ist regelmäßig nicht mit Problemen verbunden. Zur „Gretchen-“10 bzw. „Kardinalfrage“11 wird jedoch die Feststellung des Bestehens eines Personenbezugs der verarbeiteten Daten. Personenbezogen sind Daten gemäß der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO (siehe Art. 4 Rn. 2ff.), wenn darin Informationen enthalten sind, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Diese zentrale Frage des Datenschutzrechts ist Gegenstand intensiver Diskussionen, die sich im Kern darum drehen, wer die Kenntnis haben muss, um eine Information einer natürlichen Person zuzuordnen.12 Nach der relativen Theorie des Personenbezugs muss dies der Verantwortliche selbst sein, nach der absoluten Theorie reicht auch die Kenntnis eines Dritten.13 Zudem ist umstritten, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit eine Identifizierung möglich sein muss (siehe Art. 4 Rn. 8ff.). Aus Erwägungsgrund 14 Satz 2 folgt, dass personenbezogene Daten einer juristischen Person nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen sollen (siehe Art. 4 Rn. 16).14

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