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e) Integrität informationstechnischer Systeme

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Das BVerfG hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach dem Volkszählungsurteil laufend weiterentwickelt. Bisher letzter Meilenstein dieser Rechtsprechung ist die Entwicklung der Fallgruppe des Rechts auf Integrität informationstechnischer Systeme, um neue Gefährdungen der Persönlichkeit vom Grundrechtsschutz zu erfassen, die durch den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt entstehen.82 Hier schützt das sog. „Computergrundrecht“83 als subsidiäres Freiheitsrecht vor dem Zugriff auf informationstechnische Systeme. Ein informationstechnisches System besteht aus Hard- und Software sowie aus Daten und dient der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übertragung und Anzeige von Informationen und Daten. Erfasst werden hiervon z.B. Personal Computer, Mobiltelefone, und elektronische Terminkalender sowie externe Speichermedien, die mit dem eigentlichen System verbunden sind.84

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Neben dem Vorliegen eines informationstechnischen Systems ist für die Eröffnung des Schutzbereichs erforderlich, dass der Betroffene das System als eigenes nutzt und nach den Umständen davon ausgehen darf, dass er alleine oder mit anderen selbstbestimmt über das System verfügt85 und dem System personenbezogene Daten in einem Umfang anvertraut, die einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung seiner Person ermöglichen oder ein aussagekräftiges Bild über die Persönlichkeit zulassen86 und dies in dem Glauben tut, die Daten seien für unbefugte Dritte unzugänglich.87

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Die räumliche und thematische Erweiterung des Schutzbereichs der informationellen Selbstbestimmung soll Gefahren für die Persönlichkeitsentfaltung abwehren, die darin begründet sind, dass Betroffene persönliche Daten in ein informationstechnisches System einstellen oder durch dessen Nutzung automatisch liefern, sodass das System potenziell aussagekräftige Datenbestände enthält, die die Persönlichkeit des Betroffenen berühren und so die Funktion eines „ausgelagerten Gehirns“ oder einer „ausgelagerten Psyche“ erhält.88 Hinzu tritt die zunehmende Vernetzung, die neben neuen Nutzungsmöglichkeiten auch neue Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung mit sich bringt,89 die der Einzelne nur eingeschränkt wahrnehmen und vor denen sich zumindest der durchschnittliche Nutzer nur bedingt schützen kann.90 Nicht erst die, in den klassischen Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung fallende, tatsächliche Erhebung, sondern schon das Eindringen in dieses System und die Verschaffung einer Zugriffsmöglichkeit auf potenziell sehr aussagekräftige Datenbestände, bedroht die freie Persönlichkeitsentfaltung und ist von dem „neuen Grundrecht“ geschützt.91

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