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f) Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten

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Gefahren für das Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 Abs. 1 GRCh sowie entsprechender Gewährleistungen des mitgliedstaatlichen Grundrechtsschutzes, denen durch die DSGVO entgegengewirkt werden soll, ergeben sich insbesondere aus dem Einsatz automatisierter Datenverarbeitungseinrichtungen.92 So hat die technische Entwicklung der letzten Jahrzehnte IT-Systeme hervorgebracht, die in der Lage sind, personenbezogene Daten in praktisch unbegrenztem Umfang zu speichern und miteinander zu kombinieren, sodass sich weitreichende Rückschlüsse auf betroffene Personen ziehen lassen, die bis zur Bildung eines vollständigen Persönlichkeitsprofils reichen können. Diese Entwicklung wurde durch eine intensivierte Vernetzung verstärkt, in deren Rahmen in zunehmendem Maße auch dezentral gespeicherte Informationen miteinander kombinierbar wurden, sodass personenbezogene Daten heute global miteinander verknüpft und abgerufen werden können und weitergehende Rückschlüsse über eine größere Zahl von Betroffenen durch die datenverarbeitenden Stellen gezogen werden können.93

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Betroffene, die mit diesen technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung konfrontiert sind, können nur in geringem Maß darauf Einfluss nehmen, welche Daten über sie erhoben werden und von wem, zu welchem Zweck sie verarbeitet oder miteinander verknüpft werden. Sie können daher nicht mehr überschauen, welche Informationen zu ihrer Person bekannt sind und über welches Wissen Kommunikationspartner verfügen. Dadurch, dass der Einzelne nicht weiß, ob und in welchem Umfang sein Verhalten von staatlichen oder privaten Stellen erfasst, gespeichert, weitergeleitet oder gar öffentlich gemacht wird, entsteht ein psychischer Druck, nicht durch solche Verhaltensweise aufzufallen, die Gegenstand staatlicher oder privater Datenerfassung und Nutzung sind.94 Die freie Entfaltung der Persönlichkeit erfordert daher im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten.95

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Diese Gefahren für das Recht auf Datenschutz erfolgen nicht nur durch staatliche, sondern auch durch private Handlungen. Ein rein grundrechtlicher Schutz des Rechts auf Datenschutz, der direkt nur vor staatlichen Eingriffen schützt, würde daher zu kurz greifen. Für den europäischen Gesetzgeber ergibt sich daher eine Verpflichtung, das Recht auf Datenschutz durch sekundärrechtliche Gewährleistungen auch im Privatrecht zu schützen.96 Die DSGVO dient diesem Zweck und soll Betroffene vor diesen Gefahren der Datenverarbeitung schützen. Entsprechend der europäischen Datenschutztradition setzt die Schutzwirkung des Datenschutzrechts bereits vor dem Auftreten tatsächlicher Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts im Sinne einer Vorfeldsicherung an.97 Sind Daten nämlich rechtswidrig erfasst oder verarbeitet worden, kann es für einen effektiven Betroffenenschutz bereits zu spät sein.

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