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b) Arbeitnehmerschutz und Mitbestimmung

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Die DSGVO ist ein arbeitnehmerschützendes Gesetz,100 zu dessen Beachtung Arbeitgeber und der Betriebsrat insbesondere gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet sind und das direkte Auswirkung auf das individuelle und das kollektive Arbeitsrecht hat, sodass dem Personalrat gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und dem Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Kompetenz zukommt, die Rechte der Beschäftigten im Hinblick auf den Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung durch das Datenschutzrecht zu überwachen.101 Hiervon erfasst ist neben der Überwachung materiellrechtlicher auch die Kontrolle prozeduraler Normen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten ergibt sich daher eine interne doppelte Kontrolle sowohl durch den Betriebs- oder Personalrat, als auch durch den Datenschutzbeauftragten. Die jeweiligen Befugnisse sind nicht exklusiv, sondern bestehen unabhängig voneinander.102 Arbeitnehmerschützend ist insbesondere § 26 BDSG.

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Die Kontrolle des Betriebs- und Personalrates ist auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit gerichtet; regelmäßig zulässige Reaktion des Betriebsrates ist ein Hinweis gegenüber dem Arbeitgeber und ein Hinwirken auf Abstellung des Verstoßes.103 Ein eigenes Abhilferecht oder Ansprüche auf Unterlassung des Betriebsrates bei der Verletzung subjektiver Rechte der Arbeitnehmer bestehen nicht. Diese müssen die Arbeitnehmer selbst durchsetzen.104 Von den Kontrollbefugnissen des Betriebs- und Personalrates zu trennen ist die Frage einer Mitbestimmung im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht automatisch für jede Verarbeitung personenbezogener Daten,105 ergibt sich in vielen Fällen jedoch gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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