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c) Verbraucherschutz

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Die Frage nach der verbraucherschützenden Wirkung des Datenschutzrechts war lange umstritten.106 Mit dem Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts107 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG eingeführt und diese Frage durch den Bundesgesetzgeber geklärt. Einzelne Vorschriften des Datenschutzrechts sind danach verbraucherschützend,108 soweit sie Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB durch einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung, zum Betreiben einer Auskunftei, zur Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, zum Adress- und Datenhandel sowie zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken enthalten. Nicht von der Neuregelung erfasst und folglich nicht verbraucherschützend ist der Datenumgang im Verhältnis von Unternehmern zu Unternehmern (B2B)109 sowie Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit einem Verbraucher.110

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Verbraucherschützend können daher zahlreiche Normen der DSGVO sein, wenn diese Verarbeitungen zu Werbezwecken, zur Markt- und Meinungsforschung, zum Betreiben einer Auskunftei, zur Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, zum Adress- und Datenhandel oder ähnlichen Verarbeitungszwecken sowie zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken enthalten.111 Viele Normen der DSGVO enthalten offene Rechtsbegriffe, die auf verschiedene Verarbeitungen anwendbar sind. Es kommt daher häufig auf den konkreten Verarbeitungskontext an. Verbraucherschützend können etwa folgende Normen sein: Art. 5 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4; Art. 7; Art. 8; Art. 9 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2; Art. 22 DSGVO.

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