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1. Datenschutz – Begriff

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Ohne diesen selbst zu verwenden, umschreibt Art. 1 Abs. 1 DSGVO den Begriff „Datenschutz“ ähnlich einer Legaldefinition15 als Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Damit wird an dem tradierten, aber missverständlichen Begriff „Datenschutz“ festgehalten. Ursprünglich verstand man darunter noch, dem eigentlichen Wortsinn entsprechend, den Schutz von Daten allgemein. Als Folge einer Begriffsverschiebung werden für die ursprüngliche Bedeutung heute die Begriffe „Datensicherheit“ bzw. „Datensicherung“ verwendet.16 Unter Datenschutz versteht man heute dagegen den Schutz von Persönlichkeitsrechten.

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