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3. Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Aus Art. 1 DSGVO ergeben sich in Ergänzung zu Art. 2 DSGVO Teilaspekte des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO, indem dieser auf den Schutz natürlicher Personen verengt wird. Aus Art. 1 DSGVO ergeben sich zudem allgemeine Auslegungsgrundsätze,12 die jedoch nicht abschließend sind und unter anderem durch die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Art. 5 DSGVO (siehe Art. 5 Rn. 8ff.) sowie die Erwägungsgründe ergänzt werden. So befassen sich insbesondere die ErwG 1 bis 13 mit dem Grundrechtsschutz, dem Datenschutzniveau in den Mitgliedstaaten und dem freien Verkehr personenbezogener Daten.

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Der Anwendungsbereich des BDSG als Gesetz zur Regelung des Datenschutzrechts im Rahmen der Öffnungsklauseln der DSGVO ergibt sich aus § 1 BDSG (siehe § 1 BDSG Rn. 4ff.). Eine allgemeine mit Art. 1 DSGVO vergleichbare Zielbestimmung und Gegenstandsbeschreibung gibt es für das BDSG jedoch nicht.13

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