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3. Rechtliche Verpflichtung (lit. c) a) Vorgängervorschriften in DSRl und BDSG a.F.

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Bereits in Art. 7 lit. c DSRl fand sich ein wörtlich identischer Erlaubnistatbestand,113 nach dem die Verarbeitung dann erlaubt ist, wenn sie der Erfüllung einer den Verantwortlichen treffenden rechtlichen Verpflichtung dient. Diese Regelung wurde mit § 4 Abs. 1 BDSG a.F. in nationales Recht transformiert. Danach war die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dann zulässig, soweit das BDSG a.F. oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubte oder anordnete. Die „Anordnung“ war als „rechtliche Verpflichtung“ zu verstehen gewesen. Eine „Erlaubnis“ reicht für eine Legitimation nach Buchstabe c nicht mehr aus; vielmehr wird hiernach eine „rechtliche Verpflichtung“ verlangt, sodass Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO insoweit strenger als seine Vorgängernorm ist, wenn man die Möglichkeit des Ausweichens auf einen anderen Erlaubnistatbestand wie die aus Buchstabe e oder f außer Betracht lässt.

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