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d) Weitere Anforderungen

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Wie bei dem Erlaubnistatbestand aus Buchstabe c sind weitere Anforderungen an diesen mit fachspezifischen Vorschriften verknüpften Erlaubnistatbestand in Absatz 3 enthalten. Anders als der Erlaubnistatbestand nach Buchstabe c hat Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO die hoheitlichen Aufgaben im Blick, die durch Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder durch Beliehene erfüllt werden (funktionaler Ansatz).180 Auszugehen ist von einer durch Gesetz beschriebenen und einer Behörde oder auch einer privatrechtlich organisierten Stelle als Verantwortlichem übertragenen hoheitlichen Aufgabe. Eine solche liegt nicht vor, wenn die öffentliche Stelle sich im Wettbewerb mit privaten Unternehmen befindet, selbst wenn diese privatwirtschaftliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse erfolgt.181

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Wenn zur Aufgabenerfüllung besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden müssen, so enthalten dafür Art. 9 Abs. 2 lit. g und lit. i DSGVO entsprechende Verweise auf das fachspezifische Recht, wobei die Verarbeitung derartiger besonders schützenswerter Daten durch die öffentliche Hand ein erhebliches öffentliches Interesse voraussetzt (Art. 9 Rn. 28ff.).

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Zu beachten ist schließlich Art. 17 Abs. 3 lit. b bis d DSGVO, die von der Pflicht zur Löschung dann suspendieren, wenn die Erlaubnis zur Verarbeitung aufgrund eines öffentlichen Interesses erfolgt, wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO.

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