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b) Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse

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Als erste Alternative, für die die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, nennt die Vorschrift das öffentliche Interesse. Dieses liegt dann vor, wenn die Datenverarbeitung nicht im Einzelfall zur Befriedigung von Partikularinteressen erfolgt, sondern mit der Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen als Bedingung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ein allgemeines Interesse bedient wird, das gegenüber einem der Wahrung eines Datenschutzgrundrechts dienenden Verzichts der Verarbeitung höher zu bewerten ist. Generell gilt aufgrund der stets zu beachtenden allgemeinen Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO, dass die Erhebung und Weiterverarbeitung für festgelegte, eindeutige und legitime167 Zwecke erfolgen muss. Auch Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 DSGVO erwartet, dass der Zweck der Datenverarbeitung, die im öffentlichen Interesse erfolgen soll, einem legitimen Zweck dient. Letztlich wird auch an den Grundrechten der Art. 7 und 8 GRCh168 zu messen sein, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten legitim ist.169 Im ersten Referentenentwurf des BMI vom 5.8.2016 für das DSAnpUG-EU fand sich ein Katalog von 15 beispielhaft aufgeführten Aufgaben, die als im öffentlichen Interesse liegend angesehen wurden. Dieser Katalog wurde in den Regierungsentwurf nicht übernommen.

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Ein Beispiel für eine auf Buchstabe e gestützte Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse nennt das OVG Hamburg:170 Werden personenbezogene Daten in einem (elektronischen) Fahrtenbuch verarbeitet, so dient die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO „der vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs durch eine rasche Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“. Ein weiteres Beispiel für eine Verarbeitung von Daten aufgrund eines öffentlichen Interesses ist die Durchführung von Online-Prüfungen an Hochschulen (Online-Proctoring), bei denen in erheblichem Umfang sensible Nutzungs- und Verhaltensdaten etwa von Studierenden erhoben und ausgewertet werden (Video-Aufnahmen auch von Ausweisen, Augenbewegungen und räumlichem Umfeld).171 Hier kann der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO dann herangezogen werden, wenn sich das öffentliche Interesse an einer Verarbeitung zumindest aus einem Gesetz im materiellen Sinn ergibt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Das OVG Schleswig-Holstein sieht es als ausreichend an, wenn etwa ein Landeshochschulgesetz alternativ auch „andere Prüfungsarten“ als Prüfungen in Präsenz vorsieht.172 In Betracht kommen aber auch Satzungen und Prüfungsordnungen der Hochschulen173 oder Corona-Verordnungen der Länder in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO als Erlaubnistatbestand.

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Eine einheitliche Eingrenzung des Rechtsbegriffs des „öffentlichen Interesse“ innerhalb der EU und in ihren Mitgliedstaaten dürfte trotz aller Harmonisierungsbemühungen kaum zu erreichen sein. Der Begriff wird in den Mitgliedstaaten unterschiedlich weit ausgelegt und gelebt. ErwG 10 Satz 3 erkennt diesen Umstand auch an, wenn konzediert wird, dass „hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ... zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, ... die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben [sollten], nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen“. Typischerweise werden dies Vorschriften sein, die die öffentliche Sicherheit, finanzielle Interessen der Mitgliedstaaten und ihrer Volkswirtschaft, die Wahrung der Gesundheit und der sozialen Sicherheit berühren. Auch soweit die Partizipation von politischen Parteien am demokratischen Willensbildungsprozess und die Ausübung der Religionsfreiheit die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern, wird dies im öffentlichen Interesse liegen.174 Neben öffentlichen Stellen sind damit auch nichtöffentliche Stellen adressiert, die eine Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse durchführen und dabei den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.175 Diese nichtöffentlichen Stellen, die im öffentlichen Interesse Daten verarbeiten, müssen auch keine Beliehenen sein;176 es muss aber eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe durch Gesetz festgelegt sein und wahrgenommen werden.177

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