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c) Aufgabenwahrnehmung in Ausübung öffentlicher Gewalt

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Bei der zweiten Alternative der Wahrnehmung einer Aufgabe, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, müssen Hoheitsrechte gegeben sein, die einer öffentlichen Stelle, typischerweise Behörden, oder die nichtöffentlichen Stellen (Beliehene) übertragen wurden (vgl. § 3 BDSG Rn. 6). Der Begriff der „Ausübung öffentlichen Gewalt“ scheint nicht deckungsgleich zu sein mit dem Begriff der „Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ wie er in Art. 49 Abs. 3 DSGVO und in ErwG 145 verwendet wird, der den Adressatenkreis enger zieht, als es bei Buchstabe e der Fall ist. Der Begriff der „öffentlichen Gewalt“ ist weder in der DSGVO noch sonst im Unionsrecht definiert. Der EuGH entschied in einem wettbewerbsrechtlichen Kontext, dass es sich um öffentliche Gewalt handelt, wenn es sich bei einer Tätigkeit um einen im Allgemeininteresse stehenden Auftrag handelt, der zu den wesentlichen Staatsaufgaben gehört.178 Weil die Ausübung öffentlicher Gewalt stets auch im öffentlichen Interesse erfolgt, werden die beiden Alternativen weitgehend deckungsgleich sein.179

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