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c) Rechtliche Verpflichtungen in Kollektivvereinbarungen

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Für die nichtöffentlichen Stellen sind der normative Teil der Tarifverträge und auch Betriebsvereinbarungen, für die § 4 Abs. 1 TVG und § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die normative Außenwirkung anordnet, sowie der eine Betriebsvereinbarung ersetzende Spruch der Einigungsstelle als Rechtsvorschrift (Gesetz im materiellen Sinne) grundsätzlich anerkannt, sodass sich aus ihnen rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Buchstaben c ergeben können.144 Das Gleiche gilt entsprechend auch für Dienstvereinbarungen öffentlicher Stellen mit der Personalvertretung.145 In anderen Normen der DSGVO wie Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO („Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung“) und Art. 88 Abs. 1 DSGVO („Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvorschriften“) werden Kollektivvorschriften neben den Rechtsvorschriften erwähnt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass das Fehlen der ausdrücklichen Erwähnung von Kollektivvorschriften in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO sich aus Kollektivvereinbarungen ergebende Rechtspflichten ausschließt.146 Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO erwähnt den Terminus „Rechtsvorschriften“ gar nicht, die die DSGVO in Art. 88 DSGVO neben den Kollektivvereinbarungen als „Vorschrift“ ansieht. In Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO ist nur die Rede davon, dass sich eine „rechtliche Verpflichtung“ ergeben muss; diese kann auch aus einer sowohl „Rechtsvorschriften“ als auch „Kollektivvereinbarungen“ begrifflich umfassenden „Vorschrift“, nämlich einem Gesetz im materiellen Sinn wie eben einer Kollektivvereinbarung, folgen.147

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Aus ihnen können sich auch Verpflichtungen des Arbeitgebers ergeben, Beschäftigtendaten zu einem darin konkret vorgesehenen Zweck zu verarbeiten. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, der aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO die Verarbeitung von Beschäftigtendaten u.a. spezifisch regelt, bestimmt, dass personenbezogene Beschäftigtendaten zur Erfüllung der sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung, siehe ErwG 155 DSGVO) ergebenden Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten verarbeitet werden dürfen. Sowohl den Arbeitgebern als auch den Interessenvertretungen der Beschäftigten wird damit die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auch dann erlaubt, wenn dies aufgrund einer entsprechenden Pflicht aus der Kollektivvereinbarung erforderlich148 ist, die es zu erfüllen gilt.

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Damit wird nun ausdrücklich klargestellt, was sich unter dem BDSG a.F. bereits aus der klarstellenden Rechtsprechung zu § 4 BDSG a.F. ergab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mehrfach festgestellt: „Soweit auf diese Weise [mittels Gesprächsaufzeichnung durch eine Telefonanlage zu Ausbildungszwecken auf der Grundlage einer Einigungsstellenentscheidung] personenbezogene Daten der Arbeitnehmer ... verarbeitet und genutzt werden, ist das zulässig“. Eine Betriebsvereinbarung darf datenschutzrechtliche Regelungen über die Erhebung und Verwendung von Arbeitnehmerdaten enthalten, wenn sich die Erlaubnisvorschrift im Rahmen der Regelungsautonomie der Betriebsparteien bewegt und diese die den Betriebsparteien etwa aus § 75 Abs. 2 BetrVG gezogenen Regelungsschranken nicht überschreitet. Dann ist sie „ein datenschutzrechtlich sinnvolles Regelungsinstrument“, das auch die Rechtssicherheit für die Beschäftigten wesentlich zu erhöhen vermag.

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Bei der Gestaltung einer Kollektivvereinbarung haben die Tarifpartei der Arbeitnehmer und der Betriebsrat, der nach § 75 Abs. 2 BetrVG die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern hat, bei der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denen der Arbeitnehmer besonders die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu würdigen. Es ist also von den Vertragsparteien der Betriebsvereinbarung stets der Schutzauftrag des § 75 Abs. 2 BetrVG zu berücksichtigen; auch in dieser Hinsicht ist das vom „Gesetzgeber“ zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip streng zu wahren, sonst wäre eine vom Arbeitgeber aus der Betriebsvereinbarung abgeleitete Erlaubnis schon deswegen unwirksam.149

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