Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 344

f) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung

Оглавление

139

Stehen andere Mittel als eine Datenverarbeitung zur Verfügung, um den Zweck zu verwirklichen, wäre die Datenverarbeitung nicht erforderlich. Die „anderen Mittel“ müssen für den Verantwortlichen aber auch zumutbar sein (ErwG 39). Das wäre nicht der Fall, wenn die anderen Mittel mit unzumutbar höheren Investitionen verbunden wären. Das Erforderlichkeitskriterium kann dem unternehmerischen Streben nach Effizienz und wirtschaftlicher Unternehmensführung nicht entgegengehalten werden (siehe auch Rn. 57).244

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх