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4. Lebenswichtige Interessen (lit. d)

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Wenn es für den Schutz lebenswichtiger Interessen entweder der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist, dürfen aufgrund der Erlaubnis aus Buchstabe d personenbezogene Daten verarbeitet werden. In der Vorgängervorschrift des Art. 7 lit. d DSRl führte nur die Gefährdung des Betroffenen selbst, nicht die eines Dritten, zu einer Erlaubnis. Vernünftigerweise wurde mit der DSGVO eine Ausweitung des Interessenschutzes auch auf andere natürliche Personen, deren höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sind, vorgenommen. Dabei gibt es dann allerdings keine Personenidentität zwischen gefährdeter Person und der betroffenen Person. Eine entsprechende Erlaubnisvorschrift für besondere Arten personenbezogener Daten, die ebenfalls die lebenswichtigen Interessen Dritter im Blick hat, findet sich in Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO (siehe Art. 9 Rn. 22f.). „Lebenswichtige Interessen“ beziehen sich nicht nur auf das Risiko eines Todes, sondern auch auf andere Interessen am Schutz von höherwertigen Rechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit oder auch der Menschenwürde als immaterielles Gut mit lebenswichtiger Funktion für die persönliche Freiheit.152

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In Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO ist Voraussetzung für eine Berufung auf diesen Erlaubnistatbestand, dass die betroffene Person selbst nicht erreichbar oder (aus körperlichen oder rechtlichen Gründen) nicht in der Lage ist, über ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht selbst zu verfügen und die Verarbeitung durch eine informierte Einwilligung zu erlauben. Die entsprechende Anforderung muss auch für den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO gelten.153 Um die lebenswichtigen Maßnahmen ergreifen und eine zum Schutz der betroffenen Person notwendige Verarbeitung vornehmen zu können, darf die Verarbeitung sogar gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen, wenn dieser etwa aufgrund eines Ereignisses so in seiner Willensbildung beeinflusst ist, dass er unter anderen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anders entscheiden und in die Datenverarbeitung einwilligen würde.154 Das erhellt, dass die Entscheidung über die Verarbeitung keinen Aufschub duldet, wenn ein besonderes Risiko aufgrund einer andauernden Bedrohungslage objektiv eine Verarbeitung erforderlich macht, um die lebenswichtigen Interessen einer Person zu schützen.

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Im ErwG 46 Satz 2 wird darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift gegenüber anderen Vorschriften nachrangig ist und als „Auffangklausel“155 nur herangezogen werden soll, wenn die Verarbeitung „offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann“. Deshalb wird in der Praxis dieser Erlaubnistatbestand eine geringe Bedeutung haben, weil nichtöffentliche Stellen sich auf die Erlaubnis aus Buchstabe f (Abwägung) stützen könnten und öffentliche Stellen auf eine spezifische Vorschrift außerhalb der DSGVO oder auf eine Erlaubnis aus Buchstabe e berufen könnten.156

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