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6. Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder Dritter (lit. f) a) Bedeutung der Norm

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Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO ist nicht die Generalklausel des Datenschutzrechts,182 kein Auffangtatbestand,183 keine Auffangvorschrift184 und auch kein Ausnahmetatbestand,185 der nur dann ausnahmsweise herangezogen würde, wenn andere Erlaubnisnormen tatbestandsmäßig nicht in Betracht kommen.186 Vielmehr handelt es sich bei der Erlaubnis nach Buchstabe f um einen selbstständigen und keineswegs nur nachrangigen Erlaubnistatbestand. Kommen mehrere Erlaubnisse aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO in Betracht, ggf. Buchstabe e in Verbindung mit dem Fachrecht, dann kann es praxisgerecht sein, die Verarbeitung auf Buchstabe f zu stützen. In der Praxis wird dem Erlaubnistatbestand Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO eine überragende Bedeutung zukommen.187

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