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1. Änderungen im Überblick
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Neue Politikbereiche
Als Politikbereiche werden erstmals ausdrücklich benannt: Energie (Art. 194 AEUV), Tourismus (Titel XXII Art. 195 AEUV), Katastrophenschutz (Art. 196 AEUV) und Humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV). Die PJZS wird unter der Bezeichnung „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ vollständig der Gemeinschaftsmethode unterworfen (Art. 67–89 AEUV), wohingegen die GASP im EUV und Angelegenheit des Rates bleibt. In Art. 3–6 AEUV findet sich erstmals eine Einordnung der Kompetenzen in die Kategorien ausschließlich, geteilt, koordinierend und unterstützend.[207]
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Verwaltungszusammenarbeit
Neu ist Art. 197 AEUV, der die effektive Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten als Frage von gemeinsamem Interesse ausweist und der Union die Möglichkeit eröffnet, den Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeiten ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts zu helfen.[208]
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Grundsatz des mitgliedstaatlichen Vollzugs
Nichtsdestotrotz liegt der Schwerpunkt des Vollzugs von Unionsrecht nach wie vor bei den einzelnen Mitgliedstaaten, wie Art. 291 Abs. 1 AEUV ausdrücklich anerkennt.[209]