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2. Prinzipien

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Bestätigung grundlegender Prinzipien

Grundsätze, die sich im Laufe der Entwicklung herauskristallisiert haben, werden erneut bestätigt, namentlich das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 EUV) sowie das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 4 EUV), deren Einhaltung nunmehr durch Kontroll- und Klagemöglichkeiten der mitgliedstaatlichen Parlamente flankiert wird (Art. 12 lit. b EUV).[210]

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Verbindlichkeit der Grundrechtecharta

Indem die Charta der Grundrechte der EU verbindlich wird (Art. 6 Abs. 1 EUV), werden auch die darin niedergelegten Grundsätze, die für die Verwaltung von besonderer Bedeutung sind und bereits als Grundsätze des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts Maßstab für das Verwaltungshandeln waren, geltendes Recht. Daneben bleiben die vom Gerichtshof als allgemeine Grundsätze in Anlehnung an die EMRK und aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen entwickelten Grundrechte als Grundsätze bestehen.

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