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b) Agenturen
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Neufassung der Rechtsgrundlagen
Fast alle Agenturen, die vor dem Vertrag von Lissabon gegründet wurden, erhalten im Gesetzgebungsverfahren eine neue Rechtsgrundlage[213], womit eine Verbesserung der demokratischen Legitimation verbunden ist. In vielen Fällen erhält das Parlament erstmals die Berechtigung, Vertreter/-innen für den Verwaltungsrat zu bestimmen und wird die Rechenschaftspflicht auch ihm gegenüber eingeführt. Eine Neuerung im Primärrecht ist, dass Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV ausdrücklich die Einbeziehung der nationalen Parlamente in die Kontrolle von Europol verlangt.
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Bereich Asyl
Neu gegründet wird das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen 2010.[214] Seine Aufgabe ist die Mitwirkung bei der Umsetzung der Gemeinsamen Europäischen Asylpolitik (GEAS). Das Büro arbeitet mit Frontex, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem UNHCR sowie anderen relevanten internationalen Organisationen zusammen. Die Aufgaben von Frontex werden durch mehrere Rechtsakte erheblich ausgeweitet[215], namentlich ihre Möglichkeiten der Intervention vor Ort, was wiederum Rechtsschutzprobleme aufwirft.[216] Von großer Bedeutung für die Arbeit von Frontex ist das Europäische Grenzüberwachungssystem.[217]
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EU-LISA
Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht wird im Jahr 2011 gegründet[218]. In ihrer Hand liegt das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems, des Visa-Informationssystems und von Eurodac. Weitere Zuständigkeiten zur Entwicklung und den Betrieb verschiedener Informationssysteme wurden ihr 2018 übertragen.[219]
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Agenturen der Finanzwirtschaft
Gleich drei Agenturen sind Folge der Finanzkrise, namentlich die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde[220], die Europäische Bankenaufsichtsbehörde[221] und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung[222]. Sie sind zusammen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mit den zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, die Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten.
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Aufgabenerweiterung der EZB
Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank[223] hatte in Deutschland Verfassungsbeschwerden zur Folge, mit denen Ultra-vires-Handeln der EZB und mangelnde demokratische Legitimation gerügt wurden. Unter Hinweis darauf, dass der EZB nur eine begrenzte Zuständigkeit übertragen und somit die Ermächtigungsgrundlage in Art. 127 Abs. 6 AEUV nicht überschritten worden sei, wies das Bundesverfassungsgericht den Ultra-vires-Vorwurf zurück. In Bezug auf die demokratische Legitimation hielt es die Rechtsschutzmöglichkeiten sowie die Rechenschafts- und Berichtspflichten gegenüber dem Rat, dem Europäischen Parlament, der Kommission und der Euro-Gruppe sowie gegenüber den nationalen Parlamenten für eine gerade noch hinreichende Kompensation des Fehlens hierarchischer Steuerung.[224]