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a) Komitologie
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Neukonzeption der Komitologie
Eine erhebliche Veränderung betrifft die Komitologie, indem zwischen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission auf der Grundlage von Gesetzgebungsakten nach Art. 290 AEUV und Durchführungsrechtsakten nach Art. 291 Abs. 2–4 AEUV unterschieden wird.[211] Im Rahmen der delegierten Rechtsetzung findet keine Komitologie statt. Vielmehr bestimmen Rat und Parlament die Reichweite der Delegation. Demgegenüber stehen die Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Primärzuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Unionsrechtsvollzug. Sie sind auf den Fall beschränkt, dass die Durchführung einheitliche Bedingungen erfordert. Wenn dies so ist, erfolgt die mitgliedstaatliche Mitwirkung im Wege der Komitologie, die auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 3 AEUV erneut geändert wird.[212] Die Verfahren werden auf zwei Modelle reduziert, das Beratungsverfahren und das Prüfverfahren. Ein erhebliches Problem dieser Neugestaltung besteht in der allenfalls theoretisch klaren Abgrenzung zwischen delegierter Rechtsetzung mit weitgehenden Kontrollmöglichkeiten auch des Parlaments und Durchführungsrechtsakten, bei denen Rat und Parlament nun wieder auf eine Ultra-vires-Kontrolle beschränkt sind.