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a) Art. 298 AEUV

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Rechtsgrundlage für die EU-Eigenverwaltung

Mit Art. 298 AEUV wird die EU-Eigenverwaltung erstmals ausdrücklich auf der vertraglichen Ebene erwähnt und eine Gesetzgebungsbefugnis zur Sicherung einer „offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung“ eingeräumt. Damit besteht eine Rechtsgrundlage für die Kodifikation eines allgemeinen Verwaltungsrechts der EU-Eigenverwaltung. Dies beförderte Projekte zur Ausarbeitung eines europäischen Verwaltungsverfahrensrechts. So legte das Research Network on EU Administrative Law (ReNEUAL) im September 2014 einen „Musterentwurf für ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht“ vor, der aus den Büchern Allgemeine Vorschriften, Verwaltungsrechtsetzung, Einzelfallentscheidungen, Verträge, Amtshilfe und Informationsmanagement besteht.[230] Während die Bücher II bis IV ausschließlich für die EU-Behörden gelten, beziehen sich die Bücher V und VI notwendig auch auf mitgliedstaatliche Behörden.[231] Mit diesem Projekt ist eine hervorragende Grundlage für eine Kodifikation des allgemeinen Teils des europäischen Verwaltungsrechts geschaffen, deren Umsetzung allerdings ebenso zweifelhaft ist wie die Reichweite der Kompetenz gemäß Art. 298 AEUV.

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