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II. Vom Nebeneinander mitgliedstaatlichen Vollzugs zum Verwaltungsverbund

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Verwaltungsverbund

Auch wenn der Schwerpunkt des Vollzugs von Unionsrecht nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liegt, hat sich seit der Binnenmarktoffensive durch die EEA und im weiteren durch die Liberalisierung bisher staatlicher Monopole wie auch durch die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts das Ausmaß vertikaler und horizontaler Kooperation stetig erweitert. Dabei ist die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten regelmäßig mit von der Kommission auszuübenden Koordinierungsmechanismen verbunden.

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Systematisierung

Systematisierend ist die Rede von einem Vollzugs- (z. B. Amtshilfe und transnationale Verwaltungsakte, kartellrechtliches Vollzugsnetzwerk), Lenkungs- (z. B. OMK), Aufsichts- (z. B. Finanzkorrekturen), Regulierungs- (z. B. Marktabgrenzung im Bereich Telekommunikation), Planungs- (z. B. Biotopverbund Natura 2000) und Informationsverbund.[246] In einer Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen werden die Mitgliedstaaten zu regelmäßigen Berichten an die Kommission verpflichtet;[247] auch das gehört zum Informationsverbund. Gerade die Organisation des Informationsaustausches ist zudem eine zentrale Aufgabe zahlreicher Agenturen.[248] Der Verwaltungsverbund hat sich inzwischen derart verdichtet, dass Zurechnungsprobleme auftreten und die strikte Anwendung des Trennungsgrundsatzes im Rechtsschutz problematisch wird.[249]

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