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III. Kriegsdienstverweigerungs- und Asylverfahrensrecht

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Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kriegsdienstverweigerungs- und Asylverfahrensrecht

Aus Raumgründen kann hier nur darauf hingewiesen werden, dass die tägliche Praxis der (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte vor allem seit Ende der 1970er Jahre von den sowohl in der Zahl wie in der Aufklärungsintensität zunehmenden Kriegsdienstverweigerungs-[263] und Asylverfahren[264] geprägt wurde. Dies blieb zwar jedenfalls in der Verwaltungsrechtswissenschaft ohne nachhaltige Resonanz, bestimmte aber in der Politik wohl das bis heute nachwirkende Bild einer (zunehmend) ineffizienten Verwaltungsgerichtsbarkeit, der durch zahlreiche Beschleunigungsgesetze und durch Abbau von Verfahrensstandards „Beine gemacht“ werden müsse.[265] Dies macht seither eine Gesetzgebung salonfähig, welche die Grenzen des gerade noch Verfassungsmäßigen auszureizen sucht. Neben den schon in den 1980er Jahren konfliktträchtigen Großverfahren[266] bereitete dies daher den Boden für die Art und Weise, wie seit den 1990er Jahren „Verfahrensbeschleunigungsgesetzgebung“ betrieben wird.[267]

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