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E. Fazit: (West-)Deutsches Verwaltungsrecht 1989

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Vergesetzlichung des Verwaltungsrechts

Generell hatte in den 1980er Jahren das deutsche Verwaltungsrecht einen hohen Grad an Vergesetzlichung erreicht, auch wenn natürlich noch viele Fragen offen waren: „Ein Normgerüst hatte die Grundstrukturen errichtet, geronnen aus der Rezeption richterrechtlicher Prinzipien und Institute, wissenschaftlicher Ordnungsleistung und politischer Regelungsziele.“[268] Dies betraf nicht nur das Allgemeine Verwaltungsrecht, sondern auch das Besondere Verwaltungsrecht, jedenfalls soweit es die „klassischen“ Referenzgebiete[269] des Polizei- und Ordnungsrechts, Kommunalrechts, Baurechts, Gewerberechts, Beamtenrechts und des Straßenrechts sowie das „junge“ Referenzgebiet des Umweltrechts betraf. Kennzeichnend hierfür ist etwa, dass durch das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986[270] auch das Bauplanungsrecht durch Umgestaltung des BBauG und des Städtebauförderungsgesetzes[271] zum BauGB seine heutige Form erhielt.[272] Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass diese „Vergesetzlichung“ durchaus auch zu einer gewissen „Versteinerung“ des „Themenkatalogs“ verwaltungsrechtlicher Forschung als auch der vorgeschlagenen Lösungen geführt hat.[273] Diese „Versteinerung“ wurde durch die vom Grundgesetz (scheinbar) nahegelegte Fokussierung der verwaltungsrechtswissenschaftlichen Forschung auf die Gegenstände verstärkt, die in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallen.[274]

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Europäisierung als Randproblem

Hiermit dürfte auch zusammenhängen, dass die tiefgreifenden Auswirkungen, die das Recht der Europäischen Gemeinschaften auf diesen Kernbestand des deutschen Verwaltungsrechts haben würde, bis Ende der 1980er Jahre kaum gesehen oder erahnt wurden.[275] Der zeitgenössischen deutschen Literatur blieb damit etwa die Bedeutung der für das Recht des indirekten Vollzugs grundlegenden Entscheidungen des EuGH „REWE“ vom 16.12.1976[276] und „Deutsche Milchkontor“ vom 21.9.1983[277] weitgehend verborgen.[278] Das Gemeinschaftsrecht wurde nahezu ausschließlich als für spezielle Zweige des besonderen Verwaltungsrechts (z. B. Kartell-, Agrar-, Produktsicherheits-, Zoll- oder Umsatzsteuerrecht) als relevant und damit weitgehend als „Spezialistenmaterie“ angesehen.[279] Darüber hinaus wurde zwar erkannt, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten der Warenverkehrsfreiheit und den Freizügigkeitsrechten Bedeutung zuzumessen war. Man begriff dies aber eher als spezielle Fragen des Anwendungsbereichs einzelner Vorschriften insbesondere des nationalen Wirtschaftsverwaltungsrechts und des Ausländerrechts.[280] „Europäisches Verwaltungsrecht“ wurde dagegen vor allem mit dem „Recht der Eigenverwaltung“ der damaligen Europäischen Gemeinschaften gleichgesetzt. Begriffs- und methodisch prägend war insoweit insbesondere die Maßstäbe setzende Arbeit von Jürgen Schwarze.[281] Eine wirkliche Diskussion über die weitreichenden Folgen der Europäischen Integration für die nationalen Verwaltungen und das nationale Verwaltungsrecht begann (jedenfalls in Deutschland) erst nach 1990.[282]

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