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B. Verwaltung und Verwaltungsrecht im Wiedervereinigungsprozess
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Ende der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ der DDR
Das Verwaltungsrecht des wiedervereinigten Deutschlands ist eine Fortschreibung des unter dem Grundgesetz vom 23.5.1949 entwickelten westdeutschen Verwaltungsrechts. Daher blieben im vorigen Kapitel die Entwicklungen in der sowjetischen Besatzungszone ebenso ausgeblendet wie die spätere (Verwaltungs-)Rechtsentwicklung der DDR.[27] Diese Entwicklungen sind heute nur noch von historischem Interesse und werden daher auch hier nicht behandelt:[28] Das DDR-Verwaltungsrecht hatte nichts mit dem Verwaltungsrecht der Bundesrepublik gemein, hat sich insbesondere auch nicht als Fortführung einer deutschen Vorkriegstradition verstanden, sondern beruhte wie das gesamte Recht der DDR auf dem Konzept der „sozialistischen Gesetzlichkeit“.[29] Mit dem Ende der DDR endete ihr Verwaltungsrecht. Soweit nach Art. 9 EVetr DDR-Verwaltungsrecht fortgalt, handelte es sich um die Fortgeltung „nackter“ Normtexte, die nicht im Sinne der DDR-Rechtsanwendungsroutinen, sondern im Lichte westdeutscher Rechtsanwendungsroutinen anzuwenden waren.[30] Der Geltungsbereich des westdeutschen Verwaltungsrechts und der hierzu gehörenden Rechtsanwendungsroutinen ist durch den Einigungsvertrag vom 3.10.1990 letztlich auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt und so das Verwaltungsrecht der DDR endgültig „abgeschafft“ worden.[31] Eine umfassende „DDR-Abwicklungsgesetzgebung“ versuchte die Grundlage für eine nicht nur rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche und soziale Wiedervereinigung zu schaffen.[32]