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C. Gesamtdeutsches Verwaltungsrecht seit 1990: Ungleichzeitige und gegenläufige Entwicklungen

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„Projektgesetzgebung“ statt Kodifikation“

Es ist bereits gesagt worden, dass die Verwaltungsrechtsentwicklung seit den 1990er Jahren von „projektartigen“ Gesetzesvorhaben geprägt ist, die sich eher in Artikelgesetzen niederschlagen.[63] Sie haben dennoch teilweise erhebliche, nicht immer vorhergesehene Veränderungen für die deutsche Verwaltungskultur mit sich gebracht. Im Folgenden sollen einige dieser Trends nachgezeichnet werden. Vorab ist festzuhalten, dass bezogen auf die deutsche Ebene die Zeit der Kodifikationen vorbei zu sein scheint.[64] Dies zeigt das (wohl) endgültige Scheitern des Vorhabens eines Umweltgesetzbuchs (UGB) deutlich.[65] Überlegungen zur Schaffung eines Regulierungsgesetzbuches konnten ebenfalls nicht über Ansätze hinaus gelangen.[66] Vorschläge zur Ausweitung des VwVfG auf weitere Verwaltungsverfahren[67] und Vorschläge zur Neuauflage der Staatshaftungsreform[68] finden keine politische Unterstützung. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 5.9.2005[69] und den Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen der Länder ist zwar das Allgemeine Verwaltungsrecht in wichtigen Bereichen ergänzt worden, jedoch ist die Realisierung eines „Informationsgesetzbuchs“ auf Bundesebene trotz landesrechtlicher Vorbilder kaum zu erwarten.[70] Die Kodifikation des Sozialrechts im SGB schreitet voran, entfaltet aber kaum noch eine systematisierende Wirkung. Vielmehr hat die Zuweisung auch der sozialhilferechtlichen Streitigkeiten zu den Sozialgerichten (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003[71] dazu geführt, dass sich die Entwicklung im Sozialrecht nun fast vollständig von der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Entwicklung abgelöst hat;[72] eine Verknüpfung beider Rechtsgebiete konnte zuvor noch über die Rechtsprechung des BVerwG zum Sozialhilferecht im begrenzten Maße sicher gestellt werden; die verbleibenden Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte im Sozialrecht sind hierfür dagegen wohl nicht bedeutsam genug.

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