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4.5.1 Wasserhygiene

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Die Hauptaufgabe der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsunternehmen ist die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, nicht die Bereitstellung von Löschwasser. Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Definition der Trinkwasserverordnung [4.9] sind Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe. Um die Eignung des Wassers für diese Zwecke sicher zu stellen, enthält die Trinkwasserverordnung Anforderungen an die mikrobiologische und chemische Beschaffenheit, für die in den Anlagen 1 bis 3 der Verordnung detaillierte Vorgaben und Grenzwerte angegeben sind, die die Umsetzung der europäischen Richtlinie 98/83/EG [4.10] sicherstellen.

Zur Einhaltung dieser Vorschriften sind die allgemein anerkannten technischen Regeln bei Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen zu beachten. Für den öffentlichen Bereich sind insbesondere die Normen der Reihe DIN 1988, DIN EN 1717 und DIN 50930-6 maßgebend. Für die Löschwasserentnahme aus der Trinkwasserversorgung ist dabei von Bedeutung, dass Löschwasser in die Flüssigkeitskategorie 5 nach DIN EN 1717 [4.11] eingestuft ist, d.h. als Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung für den Menschen durch Anwesenheit von Erregern übertragbarer Krankheiten darstellt. Daher gibt es in dieser technischen Regel den Einsatzfall „kurzzeitiger Anschluss“ – wie er für die Entnahme von Löschwasser charakteristisch ist – nicht, d.h. auch die Löschwasserentnahme aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz unterliegt den Vorschriften für dauerhafte Anlagen. Die in Deutschland noch überwiegend eingesetzten genormten und zugelassenen Entnahmeeinrichtungen (Hydranten, Punkt 4.5.4) sind derzeit (2021) noch nicht überall entsprechend dieser Vorschriften gestaltet, so dass das potentielle Risiko einer Trinkwasserverkeimung grundsätzlich besteht.

Bei penibler Einhaltung der Einbauvorschriften der DVGW Richtlinie W 331 für Hydranten [4.12] seitens der Errichter und der Betriebsvorschriften seitens der Feuerwehr (Reinigung der Anschluss-Dichtflächen, Spülung, Reihenfolge des Anschlusses und der Abnahme der Armaturen und Schläuche) ist nach heutiger Auffassung der zuständigen Gremien eine Verkeimung des Trinkwassers jedoch nicht zu erwarten. Zusätzlich ist ein mobiler Systemtrenner nach DIN 14346 [4.12] direkt am Standrohr einzusetzen.

Etwas eindeutiger ist die Situation beim Anschluss von privaten Wasserversorgungseinrichtungen, zu denen neben den Hausversorgungsanlagen auch Hydranten, Selbsthilfe- und Löschanlagen auf Grundstücken gehören. Derartige Anlagen dürfen nur unter Beachtung der Technischen Regeln der DIN 1988-600 [4.14] und E DIN 14462 [4.15] an die öffentliche (Trink-)Wasserversorgung angeschlossen werden. Diese bestimmen, dass das Löschwasser an der Löschwasserübergabestelle (LWÜ) sicher von der Trinkwasserversorgungsanlage fernzuhalten ist, und die Anschlussleitung zur LWÜ ausreichend mit Trinkwasser durchströmt wird. LöschwasserübergabestelleLWÜ

Die sichere Rückhaltung von Löschwasser von der Trinkwasserinstallation ist dann gegeben, wenn die private Brandschutzeinrichtung über einen freien Auslauf (z.B. nach DIN EN 1717) oder über eine fernbetätigte Füll- und Entleerungsstation nach DIN 14463-1, DIN 14463-2 oder eine Direktanschlussstation nach DIN 14484 versorgt wird (Abbildung 4-2, siehe auch Anschlussschema in Abbildung 9-1). Ein ggf. vorhandener Vorlagebehälter muss zusammen mit dem Zulauf ausreichend bemessen sein, um den Löschwasserbedarf für die im Brandschutzkonzept vorgesehene Zeit, mindestens aber 2 Stunden, zu gewährleisten). Für Anlagen mit Hydranten ist die sichere Rückhaltung von Löschwasser von der Trinkwasserinstallation gegeben, wenn Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 [4.16] bzw. Überflurhydranten nach DIN EN 14384 [4.17] eingebaut werden (siehe auch Tabelle 9-1).

Abbildung 4-2:

Löschwasseranlage mit Hydranten nach DIN 14462 (Beispiel, schematisiert)

Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz

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